Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

1. Geltung

Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot und Abschluss

2.1. Angebote sind stets freibleibend; Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Soweit unsere Verkaufsangstellten oder Außendienstmitarbeiter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung.

2.2. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maßangaben usw. sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. Derartige Angaben gelten nur dann als Eigenschaftszusicherung im Sinne von §459 Abs. 2 BGB, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Die Beratung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen auf Grund unserer Erfahrungen und Versuche; eine Haftung kann hieraus jedoch nur bei ausdrücklicher Vereinbarung hergeleitet werden.

2.3. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die eine Kreditwürdigkeit des Be- stellers zweifelhaft erscheinen lassen, so sind wir berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei für bereits erfolgte Teillieferungen die Zahlung sofort fällig gestellt wird.

2.4. Die durch nachträgliche, nicht durch uns zu vertretenden Änderungen des Auftrages ent- stehenden Kosten trägt der Besteller.

3. Formen, Entwürfe, Muster und deren Kosten

3.1. Kosten für Entwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Muster usw. werden jeweils anteilig in Rechnung gestellt. Die Berechnung erfolgt auch dann, wenn es nicht zu einer Auftragsausführung kommt.

3.2. Entwürfe, Produktionsunterlagen, Formen, Werkzeuge usw. bleiben auch bei Zahlung der Anteilkosten unser Eigentum und dürfen ohne unsere Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Entwürfe genießen den gesetzlichen Schutz. Lithos und Klischees werden ein Jahr lang, gerechnet vom Tag der letzten Lieferung an, aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden sie vernichtet. Wir sind nicht verpichtet, den Besteller darüber zu informieren.

3.3. Die Produktion erfolgt nach den Angaben des Bestellers. Wir sind zur Prüfung der Richtigkeit, Zweckmäßigkeit usw. nicht verpflichtet. Werden Ausfallmuster verlangt, so können die entstehenden Sonderkosten berechnet werden. Von Kunden gewünschte und von uns nicht zu vertretende Änderungen bzw. Korrekturen werden nach Zeitaufwand berechnet.

3.5. Werden Erzeugnisse nach den vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Vorlagen oder Qualitätsmustern hergestellt, so trifft den Besteller die alleinige Prüfung, ob dadurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er verpflichtet sich, uns von allen evtl. Ersatzansprüchen freizustellen, die aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter geltend gemacht wer- den.

4. Lieferfristen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung

4.1. Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart und haben in keinem Fall die Bedeutung eines Fixgeschäfts, es sei denn, dass wir dies ausdrücklich schriftlich zugesichert haben. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages sowie der Beibringung etwa erforderlicher Druckvorlagen. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist. Bei Abschlüssen für die Lieferung einer noch unbestimmten Menge innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bleibt für jeden Abruf eine Vereinbarung über Menge und Lieferzeit vorbehalten.

4.2. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

4.3. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Ein fuss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Besteller zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

4.4. Verzug und Ausbleiben der Lieferung (Unmöglichkeit) haben wir so lange nicht zu vertreten, als uns und unsere Erfüllungsgehilfen kein Verschuldensvorwurf trifft. Im Übrigen haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Haben wir danach Schadensersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Besteller zustehender Schadensersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber 10{299e9561b45e63587fceb9264b36bab73c522e7d644e8d260aad127f71d38dcb} vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

5. Versand und Gefahrübergang

5.1. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen. Transport- und sonstige Versicherungen werden nur auf besonderen Wunsch des Bestel- lers zu dessen Lasten abgeschlossen.

5.2. Wird der Versand auf Wunsch oder infolge Verschuldens des Bestellers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

5.3. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Betriebs auf den Besteller über.

6. Preise und Zahlung

6.1. Alle Preise verstehen sich, ab Kippenheim zuzüglich Verpackung, Versandkosten und Mehrwertsteuer.

6.2. Bei Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten, unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten sind wir, sofern keine Festpreisvereinbarung vorliegt, zu einer angemessenen Erhöhung der Preise berechtigt.

6.3. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Ausstellungsdatum ohne Abzug zahlbar. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet. Zahlungen für Lohnarbeiten sind sofort nach Rechnungserhalt fällig.

6.4. Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe von 1,5{299e9561b45e63587fceb9264b36bab73c522e7d644e8d260aad127f71d38dcb} pro Monat zu zahlen. Die Geltendma- chung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6.5. Schecks und Wechsel werden lediglich erfüllungshalber angenommen, Wechsel außerdem nur nach entsprechender Vereinbarung ohne Gewähr für Protest und unter Voraussetzung sofortiger Diskontierbarkeit. Bei Einreichung von Wechseln wird ein Skonto nicht gewährt. Wenn in den Vermögensverhältnissen des Abnehmers eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder nachträglich bekannt wird, wenn er Zahlungstermine nicht einhält oder illequide wird, sind wir berechtigt, vereinbarte Zahlungsbedingungen zu ändern und gewährte Stundungen zu widerrufen.

6.6. Eine Verzinsung von Voraus- oder á-Kontozahlungen  ndet nicht statt.

6.7. Die Aufhebung einer Kreditgewährung – auch einer solchen innerhalb der Zahlungsfristen gemäß unseren Bedingungen – bleibt uns jederzeit vorbehalten. Wir sind auch berechtigt, jederzeit ohne Angabe von Gründen eine nach unserem Urteil ausreichende Sicherungsstellung zu verlangen. Erfolgt eine solche auf unser Ersuchen hin nicht, so wird unsere Forderung sofort fällig.

6.8. Die Aufrechnung mit etwaigen von uns bestrittenen Gegenansprüchen des Bestellers ist  nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkann- ter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern die- se Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Werden Mängel geltend gemacht, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann, und zwar nur in angemessenem Umfang.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forde- rungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Verletzung wichtiger Vertragsp ichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verp ichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

7.2. Die gelieferte Ware bleibt – auch im Falle der Weiterveräußerung – bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Der Käufer ist verp ichtet, den Kaufgegenstand bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises von anderen Beständen stets getrennt zu halten und als unser Eigentum deutlich zu kennzeichnen. Bei einer Weiterveräußerung der Ware hat er die gleiche Verp ichtung seinem Käufer aufzuerlegen, sich von der Einhaltung dieser Verp ich- tung laufend zu überzeugen und uns von der Verletzung dieser Verp ichtung unverzüglich zu benachrichtigen.

7.3. Als Zahlung gilt bei Hingabe von Wechseln und Schecks sowie bei Rück nanzierung der Kaufpreissumme durch Wechsel, deren endgültige Einlösung.

7.4. Der Besteller darf die gelieferte Ware und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Ge- genstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt er hiermit sicherungshalber an uns ab. Der Besteller ist jedoch ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, als er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vereinbarungsgemäß nachkommt. Der Besteller hat uns Zugriffe Dritter auf die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren oder die abgetretenen Forderungen sofort mit- zuteilen. Er ist ferner verpflichtet, die gelieferte Ware und die aus der Verarbeitung anstehenden neuen Sachen gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und uns auf Verlangen den Versicherungsabschluss nachzuweisen. Der Besteller hat die von ihm im Rahmen der Zession für uns eingezogenen Beträge sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, stehen uns trotzdem die eingezogenen Beträge zu und sind gesondert aufzubewahren. Der Besteller ist nicht berechtigt, unser Eigentum zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen oder anderweitig unentgeltlich hierüber zu verfügen.

7.5. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Besteller für uns. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei der Verarbeitung mit an- deren, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

7.6. Falls der Käufer vor erfolgter Bezahlung der Ware seine Zahlungen einstellt, haben wir die im §46 der Deutschen Konkursordnung angeführten Rechte auf Aussonderung der Ware bzw. Abtretung des Rechts auf Gegenleistung.

8. Mängelrüge und Gewährleistung

Für Mängel haften wir nur wie folgt:

8.1. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen.

8.2. Bei berechtigten Beanstandungen leisten wir nach unserer Wahl Ersatz oder bessern nach. Diese Ersatzleistung bezieht sich jedoch nur auf die mit einem Mangel behafteten Teile, in dieser Hinsicht verstehen sich die Lieferungen als teilbare Leistungen.

8.3. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Besteller die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen, andernfalls entfällt die Gewährleistung.

8.4. Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben, oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, so steht dem Besteller nach seiner Wahl das Wandlungs- bzw. Minderungsrecht zu.

8.5. Fehlt der Lieferung im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, ihn hiergegen abzusichern.

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den im vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grobem Verschulden durch uns oder eines unserer Erfüllungsgehilfen. Diese Ansprüche verjähren sechs Monate nach Empfang der Ware durch den Besteller.

10.Rückversand 

Der Rückversand ist vom Käufer selbst zu Organisieren.
Die Kosten des Rückversandes Trägt der Käufer.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

10.1. Soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt Folgendes als vereinbart: Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Kippenheim. Ausschließlicher Gerichts- stand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) ist Westerburg.

10.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts.

10.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden einvernehmlich durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.

Kippenheim, den 29. Mai 2019